Kinder und Jugendliche mit einer körperlichen, geistigen und/oder (drohenden) seelischen Behinderung benötigen oft Unterstützung, um die vielseitigen Anforderungen des Schulalltags bestmöglich bewältigen zu können.
Unsere Integrationsbegleiter orientieren sich an den individuellen Erfordernissen der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, kümmern sich um deren Eingliederung in den Schulalltag, stehen organisatorisch zur Seite und fördern die Teilhabe am Gruppengeschehen.
Kinder, die aufgrund einer körperlichen, geistigen und/oder (drohenden) seelischen Behinderung (u.a. auch Entwicklungsverzögerung, Diabetes etc.) zusätzliche Unterstützung in einer Kindertagesstätte benötigen, bieten wir empathische Integrations-/ Eingliederungshilfe an.
Als eine unserer anspruchsvollsten Aufgaben sehen wir es Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Beeinträchtigung an die Hand zu nehmen und schützend sowie stützend in die Mitte unserer Gesellschaft zu begleiten.
Das übergeordnete Ziel der Begleitung durch unsere Empathischen, geschulten Mitarbeiter ist es Kindern und Jugendlichen in Ihrer Selbstentwicklung zu fördern und ihr Selbstwertgefühl zu stärken.
Durch unsere Unterstützung zur Mobilität und die individuelle Begleitung während des Alltags, wird der gemeinsame Tagesablauf bzw. Unterricht in der Klassengemeinschaft sowie der gemeinsame Besuch eines Hortes oder der Kita und die Teilhabe an verschiedenen schulischen Angeboten ermöglicht
Ein jeder anspruchsberechtigte hat das Recht durch die Eingliederungshilfe nach SGB IX
Vollumfänglich zu erfahren.
Eine körperliche Behinderung ist eine physiologische Einschränkung des menschlichen Körpers. Körperbehindert ist, wer aufgrund einer Schädigung des Stütz- und Bewegungsapparats, Organschädigung oder Erkrankung in seinen körperlichen Funktionen beeinträchtigt ist.
Die Hilfe richtet sich insbesondere an Kinder und Jugendliche mit einer wesentlichen körperlichen, geistigen und/oder Mehrfachbehinderung im Sinne des § 53 (1) SGB XII und § 35a SGB VIII, aufgrund ihrer Behinderung über wesentliche Teile des Schulalltags, in der Freizeit oder durchgängig einer individuellen Unterstützung oder Begleitung bedürfen.
Beim Sozialamt des jeweiligen Landkreises kann ein Antrag im Bereich der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche gestellt werden. Je nach Behinderung läuft der Antrag über § 53 i.V.m. § 54 SGB XII
Bei Kindern und Jugendlichen und zum Teil auch jungen Volljährigen mit seelischen Behinderungen sind die Jugendämter für die Eingliederungshilfe zuständig (§ 35a SGB VIII). Eine seelische Behinderung liegt vor, wenn psychische Störungen oder Verhaltensstörungen dazu führen, dass ein junger Mensch in seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Falls Sie Unterstützung benötigen, sprechen Sie uns gern an.